AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EUROSOL GmbH

§ 1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma EUROSOL GmbH (im folgenden: EUROSOL) und Unternehmern bzw. Personen, d.h., natürlichen o
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen, privaten oder selbständigen beruflic
Tätigkeit handeln (im folgenden: Kunden). Anderslautende Bedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von EUROSOL möglich.
Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an.

§ 2. VERTRAGSABSCHLUSS

1. Vertragsangebote von EUROSOL sind freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung
EUROSOL zustande.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von EUROSOL maßgebend. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der W
dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung ke
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
3. Änderungen behält sich EUROSOL auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kun
widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen bzw. Abweichungen von EUROSOL einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind

§ 3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten.
2. Der Kunde ist verpflichtet, 100 % des vereinbarten Preises vor oder bei Lieferung zu zahlen bzw. diese Zahlung mit einer banküblichen Bürgschaft abzusichern, falls nicht schriftlich ande
vereinbart wurde. Restzahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist EUROSOL berech
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann EUROSOL einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. EUROSOL behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund
Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5 % des vereinbarten Preises zulässig.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweis
Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Preises beträgt.
5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EUROSOL anerkannt sind.

§ 4. LIEFERUNG

1. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und EUROSOL auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schrift
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt voraus, dass bei EUROSOL sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Pläne sowie sons
erforderliche Unterlagen eingehen.
3. EUROSOL kommt mit Überschreiten des vereinbarten Liefertermins in Verzug. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn EUROSOL Vorsatz o
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Im Falle des Verzuges kann der Kunde EUROSOL schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. N
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der EUROS
begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.
5. Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§ 5. GEFAHRENÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblic
Transportrisiken versichert.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die von EUROSOL bereitgestellte Ware bis spätestens 8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen.

§ 6. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die EUROSOL aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zusteh
bleibt die gelieferte Ware Eigentum von EUROSOL. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EUROSOL als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum
EUROSOL durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf EUROSOL übergeht. Der Ku
verwahrt das (Mit-)Eigentum von EUROSOL unentgeltlich. Ware, an der EUROSOL (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen o
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlic
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EUROSOL ab. EUROSOL ermächtigt den Kunden hiermit widerruflich, die an EUROS
abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von EUROSOL hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
4. EUROSOL ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, auch falls die Ware ber
montiert ist.
5. Übersteigt der Wert sämtlicher für EUROSOL bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird EUROSOL auf Verlangen des Kunden Sicherhe
nach Wahl von EUROSOL freigeben.

§ 7. VERTRAGLICHES PFANDRECHT

EUROSOL steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelang
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

§ 8. GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, EUROSOL unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
2. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§
ff. HGB. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung zwei Jahre verstrichen sind.
3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von EUROSOL auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde
Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwisc
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels z
5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von EUROSOL.
6. Garantien erhält der Kunde durch EUROSOL nicht.

§ 9. SONSTIGE HAFTUNG

1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Der Schadenersatz für die Verletz
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nach
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände verändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er EUROSOL im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, sowe
für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
3. Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.

§ 10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von EUROSOL oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletz
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EUROSOL beruhen,
2. sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EUROSOL oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters o
Erfüllungsgehilfen von EUROSOL beruhen.

§ 11. BENACHRICHTIGUNG NACH § 33 BDSG

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die EUROSOL zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Abrechnung und statistischen Auswertung personenbezogene Daten des Kunden elektroni
speichert. Dabei handelt es sich um Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung.

§ 12. SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM

1. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ludwigshafen.
3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma EUROSOL.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Stand Januar 2007